(ASVG § 255 Abs 2) Bestreitet der Versicherte nicht das Vorbringen des Versicherungsträgers, er genieße auf Grund der von ihm ausgeübten Berufstätigkeiten keinen Berufsschutz, liegt darin das stillschweigende Geständnis, daß er nicht in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag einen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt hat. Auch fast völlige Taubheit schließt den Versicherten nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. OGH 10 Ob S 144/95 v. 22.08.1995. (SSV-NF 1995/70) (