(ASVG § 67 Abs 10) Auch wenn in einem Vereinsvorstand durch die Geschäftsordnung eine Arbeitsaufteilung hinsichtlich des Verantwortungsbereiches erfolgt, sind auch die nach der Geschäftsordnung nicht mit z.B. SV-Beitragsangelegenheiten befaßten Vorstandsmitglieder zur Kontrolle und Beaufsichtigung der Verantwortlichen verpflichtet und können im Falle der Vernachlässigung dieser Pflicht zur Beitragshaftung herangezogen werden.
VwGH 95/08/0179 v. 20.02.1996