( ASVG § 255 Abs 1 ) Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat zur Voraussetzung, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Bereits bei Beginn der Erwerbstätigkeit bestehende Behinderungen, die in (im Wesentlichen) unveränderter Form weiterbestehen, können den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht begründen. Wer trotz bestehender Behinderung, die ihn vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würde, Versicherungszeiten erwirbt, kann sich nach Erreichung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nicht darauf berufen, dass er ohne Änderung seines körperlichen oder geistigen Zustandes wegen seiner Behinderung nunmehr berufsunfähig sei. OGH 10 Ob S 13/99f v. 26.01.1999.