( GSVG § 131c ) Stehen in einer mittelgroßen Kleiderfabrik mit ca. 25 Mitarbeitern (ausreichend) Personen zur Verfügung, die Arbeiten eines selbständig Erwerbstätigen - die dieser bisher verrichtete und die er nicht mehr ausführen kann - übernehmen könnten, so dass es der Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte nicht bedarf, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen (dauernder) Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Der (bloße) Umstand, die Delegierung des im vorliegenden Fall leistungskalkülüberschreitenden „finish“-Bügelns bzw. Hebens und Tragens schwerer Stoffballen würde „den Betriebsablauf empfindlich stören“ und wäre damit „praxisfremd“, kann kein Argument gegen die Umorganisation des Betriebes sein. OGH 10 Ob S 413/98b v. 12.01.1999.