( ASVG § 255 Abs 1 ) Der Gesundheitszustand eines Versicherten bei Eintritt in das Berufsleben ist für die Beurteilung von Invalidität nicht entscheidend, wenn er in Anbetracht seines Leistungskalküls ungeachtet der Behauptung eines verschlechterten Zustandes gegenüber dem Zeitpunkt des Eintritts in das Berufsleben noch arbeitsfähig ist. Ein in das Erwerbsleben miteingebrachter körperlicher und geistiger Zustand hat daher keine Auswirkung. OGH 10 Ob S 46/98g v. 14.04.1998.