( ASVG § 255 Abs 1 ) Erst nach Feststellung, welche exakten Anforderungsprofile an die Verweisungsberufe eines Zwischen- und/oder Endkontrollors sowie eines Fertigungsprüfers zu stellen sind, inwieweit diese sich nur auf Hilfsarbeiten (Hilfsverrichtungen) beschränken und inwieweit ein berufliches Wissen als Bau- oder Industrieschlosser verwertet werden kann, wobei auch auf bereits vorhandene bzw. durch zumutbare Nachschulung erlernbare Kenntnisse in diesem Verweisungsfeld einzugehen ist, kann beurteilt werden, ob ein Schlosser durch Verweisung auf diese Berufe seinen Berufsschutz verliert. OGH 10 Ob S 422/97z v. 16.12.1997.