( ASVG § 255 Abs 1 und 2 ) Hat ein Versicherter den Beruf eines Tapezierers angelernt, war die von ihm in den letzten 25 Jahren ausgeübte Tätigkeit des Spalierers eine nicht bloß untergeordnete Teiltätigkeit im Beruf des Tapezierers, durch die er zwar Berufsschutz nicht erwerben, aber einen einmal erworbenen Berufsschutz nicht verlieren konnte. In diesem Fall kann er nur nicht auf einen Beruf mit unähnlicher Ausbildung, sohin einen fremden Beruf verwiesen werden. Kann er jedoch ausgehend vom Berufsschutz als Tapezierer den artverwandten Beruf des Polsterers ausüben, hat er keinen Anspruch auf Invaliditätspension. OGH 10 Ob S 393/97k v. 02.12.1997.