( ASVG § 255 Abs 1 ) Eine Legaldefinition des Begriffes „überwiegend“ in § 255 Abs 1 ASVG liegt nicht vor; sohin ist davon auszugehen, dass es bei Beurteilung der überwiegenden Berufsfähigkeit in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Invalidität lediglich auf das zeitliche Ausmaß ankommt. ASG Wien 13 Cgs 49/95 v. 18.06.1996. (ZAS Jud. 5/1997)