(ASVG § 252 Abs. 2) Die Verlängerung des Grundwehrdienstes auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 32 Abs. 1 Wehrgesetz) bewirkt mangels Zwangsläufigkeit keine Verlängerung der Kindeseigenschaft; es liegt kein "unüberwindliches" Hindernis vor. LG Wels 27 Cgs 98/94 v. 27.07.1994. (ZAS Jud. 6/1995) _$)