( ASVG § 247 ) Eine nicht unter den Voraussetzungen des § 247 ASVG ergangene Mitteilung über Versicherungszeiten durch den Versicherungsträger ist als bloße Mitteilung im REV-Verfahren (rückwirkende Erfassung von Versicherungszeiten) immer unverbindlich. OGH 10 Ob S 3/96 v. 27.02.1996.