(ASVG § 235 Abs 3) Für den Entfall der Wartezeit bei einem Arbeitsunfall müssen die Folgen eines Arbeitsunfalls die vor dem Unfall vorhanden gewesene Arbeitsfähigkeit des Versicherten so vermindern, daß die Invalidität nunmehr anzunehmen ist. Die Invalidität muß daher, wenn auch nicht die ausschließliche, so doch eine wesentliche Folge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit sein. LG Linz 15 Cgs 45/94 v. 15.03.1995. (ZAS Jud. 3/1996)