(ASVG § 252 Abs 2 Z 1) Wenn ein Kind das 6. Lebensjahr nach dem 1. September vollendet und daher erst im Herbst des nächsten Jahres in die erste Schulstufe aufgenommen wird, stellt dies keine, die Kindeseigenschaft verlängernde Verzögerung der Schulausbildung dar. ASG Wien 12 Cgs 50/95 v. 31.03.1995, rk. (ZAS Jud. 3/1996)