( ASVG § 224 ) Zwischen Österreich und Polen besteht kein zwischenstaatliches Abkommen über Soziale Sicherheit, wonach in Polen erlangte Versicherungszeiten für eine österreichische Invaliditätspension anzurechnen wären. Die Gewährung einer ausschließlich nach Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen determinierten Pensionsleistung bereits „auf Grund des Vertrauensschutzes“ eines Anspruchswerbers ist im österreichischen Soialversicherungsrecht nicht vorgesehen. OGH 10 Ob S 310/97d v. 30.09.1997.