( ASVG § 223 Abs 2 ) Nur die primären Leistungsvoraussetzungen sind nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles zu beurteilen. Die Ermittlung der Höhe der gebührenden Leistung ist aber ausgehend von der Rechtslage am Stichtag vorzunehmen. OGH 10 Ob S 167/98a v. 19.05.1998.