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ASVG § 21, § 22

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5030/26/99 Heft 5030 v. 26.5.1999

( ASVG § 21 ) § 22 ASVG sieht zwar vor, dass § 21 Abs 1 ASVG entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder Selbstversicherung gilt, diese Bestimmung schützt jedoch nur jene, deren Selbstversicherung neu beantragt wird. BMAGS 121.042/3-7/97 v. 12.08.1997. (ZAS Jud. 2/1999)

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