(ASVG § 203) Bezieht der Sachverständige in seinem Gutachten zum Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit - bei deren Ermittlung auch die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berücksichtigt werden - aus medizinischer Sicht Stellung, nimmt er noch keine rechtliche Beurteilung vor. Seine Feststellungen bilden aber regelmäßig die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung, doch kann das Gericht in Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall die Ausbildung und die bisherigen Berufe zur Vermeidung unbilliger Härten angemessen berücksichtigen und damit von der medizinischen Einschätzung abweichen. OGH 10 Ob S 2156/96y v. 11.06.1996.