( ASVG § 175 Abs 1 ) Gestattet der Dienstgeber seinen Dienstnehmern einen einmal jährlich - üblicherweise während der Dienstzeit - unternommenen, ganztägigen, vorab genehmigungspflichtigen Betriebsausflug, der zu einem Teil auch von ihm mitfinanziert wird, genießen sonstige, von den Mitarbeitern regelmäßig gut besuchte Freizeitveranstaltungen (wie Eislaufen, Schifahren, geselliges Zusammensein in Gastgärten), die jedenfalls auch dem Betriebsklima und der Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls dienlich sind, bei denen aber keineswegs von einer Mitwirkung des Dienstgebers oder einer Patronanz des Dienstgebers gesprochen werden kann, keinen UV-Schutz. LG Innsbruck 46 Cgs 178/97 v. 23.02.1998. (ZAS Jud. 4/1999)