(ASVG § 175) Wird grundsätzlich eine Tätigkeit ausgeübt, die unter den herrschenden Umständen unter Unfallversicherungsschutz steht, ist beim Verdacht einer Risikoerhöhung eine Abwägung nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten vorzunehmen. Es ist zu untersuchen, ob dem Versicherten eher der Verzicht auf die riskenerhöhende Tätigkeit oder dem Versicherungsträger die Tragung des Risikos zumutbar war. LG Salzburg 19 Cgs 120/94 v. 13.03.1995. (ZAS Jud. 3/1996)