(ASVG § 162 Abs 2) Nur bei Verkürzung der Acht-Wochen-Frist des § 3 Abs 1 MSchG, nicht aber einer acht Wochen übersteigenden besonderen Schutzfrist des § 3 Abs 3 MSchG tritt eine Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist des § 5 Abs 1 erster und zweiter Satz MSchG um das Ausmaß der Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen ein. OGH 10 Ob S 50/95 v. 09.05.1995.