( ASVG § 158, § 162 ) Auch wenn das alleinige Motiv einer Frau für die Beschäftigung jenes gewesen wäre, in den Genuss von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft zu kommen, ist die Dienstnehmerin für den Versicherungsfall der Mutterschaft versichert, sofern die Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt erfolgt. BMAGS 120.321/2-7/98 v. 19.03.1998. (ZAS Jud. 5/1999)