( ASVG § 120, § 138 ) Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit liegt nur dann vor, wenn der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand eine Krankenbehandlung noch notwendig macht. Da gemäß § 138 Abs 1 ASVG Krankengeld nur bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gewährt wird, ist nicht nur die Arbeitsunfähigkeit als Folge der Krankheit, sondern auch das Erfordernis der Krankenbehandlung Voraussetzung für den Anspruch. LG Salzburg 18 Cgs 225/96 v. 20.08.1997. (ZAS Jud. 2/1999)