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ASVG § 120

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5030/30/99 Heft 5030 v. 26.5.1999

( ASVG § 120 ) Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden kann.

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