( ASVG § 103 ) Die Pfändungsbeschränkungen der EO (§§ 290 ff.) stehen auch in ihrer durch die EO-Novelle 1991 geänderten Fassung einer Aufrechnung bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung im Sinne des § 103 Abs 2 ASVG nicht entgegen. OLG Linz 12 Rs 31/95 v. 11.07.1995. (ZAS Jud. 6/1996)