(ASVG § 103) Der Versicherungsträger muß bei der Aufrechnung der von ihm zu erbringenden Geldleistungen mit vom Anspruchsberechtigten dem leistungspflichtigen Versicherungsträger geschuldeten Beträgen nicht auf die Schutzbestimmungen der EO Bedacht nehmen. Die Aufrechnung ist nur insofern beschränkt, als sie gemäß § 103 Abs 2 ASVG nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig ist. LG Innsbruck 47 Cgs 88/95 v. 15.05.1995. (ZAS Jud. 4/1996)