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ASVG § 102

SozialversicherungARD 4988/22/98 Heft 4988 v. 9.12.1998

( ASVG § 102 ) Für Leistungen aus den Sozialversicherungsgesetzen gebühren keine Verzugszinsen. OLG Wien 7 Rs 414/96 v. 07.04.1997. (ZAS Jud. 5/1998)

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