(ASVG § 101, § 355) Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 101 ASVG oder auch für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 AVG vorliegen, ist eine Verwaltungssache, gegen die keine Klage erhoben werden kann. OGH 10 Ob S 103/95 v. 08.06.1995.