( ASVG § 101 ) Eine vom SV-Träger in seiner Entscheidung getroffene Lösung der Frage, ob bei einem Versicherten Invalidität nach § 255 Abs 1 oder nach Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, kann auch durch Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG richtig gestellt werden.