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ASVG § 101

SozialversicherungARD 4899/27/98 Heft 4899 v. 8.1.1998

( ASVG § 101 ) Bei Herstellung des gesetzlichen Zustandes dürfen nur offenkundig falsche, vernünftigerweise nicht vertretbare Irrtümer über den zu beurteilenden Sachverhalt beseitigt werden. BMAS 120.497/3-7/96 v. 31.07.1996. (ZAS Jud. 6/1997)

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