(ASGG § 71 Abs. 1) Durch die rechtzeitige Einbringung der Klage tritt ein Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Bei Erhebung der Klage wird aber nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen läßt. Werden über einen Anspruch verschiedene Bescheide erlassen, kann von einer (völligen) Identität des Anspruchs nicht gesprochen werden.