( ASGG § 49a ) Reagiert ein Arbeitgeber auf die Forderung eines Arbeitnehmers nach Auszahlung einer strittigen Forderung mit den Worten, er werde den gesamten Betrag zahlen, wolle den Arbeitnehmer aber „nun nicht mehr sehen“, stellt die im Prozess schließlich widerlegte Behauptung einer „einvernehmlichen Auflösung“ eine vertretbare Rechtsansicht dar, so dass für die zugesprochene Kündigungsentschädigung nur die gesetzlichen Zinsen gebühren. ASG Wien 19 Cga 276/95m v. 17.09.1996, rk.