( ASGG § 46 Abs 3 ) Rechtsstreitigkeiten über eine Abfindung vertraglicher Ruhegenüsse begründen für sich keine Revisionszulässigkeit sondern nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. OGH 8 Ob A 157/97i v. 12.06.1997.
( ASGG § 46 Abs 3 ) Rechtsstreitigkeiten über eine Abfindung vertraglicher Ruhegenüsse begründen für sich keine Revisionszulässigkeit sondern nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. OGH 8 Ob A 157/97i v. 12.06.1997.