( ASGG § 50 ) Die Feststellung, dass ein Dienstverhältnis aufrecht ist, weil keine (wirksame) Kündigung erklärt wurde, ist keine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit, weil der Anspruchsgrund im allgemeinen Arbeitsvertragsrecht liegt. Die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung (wegen nicht eingeholter Zustimmung des Gerichts gemäß § 121 Z 1 ArbVG) wäre lediglich als Vorfrage zu beurteilen und kann kein selbständiger Streitgegenstand sein. OLG Wien 8 Ra 15/98d v. 16.02.1998, Revisionsrekurs unzulässig.