( ASchG § 130 ) Die „Kontrolle“ der Einhaltung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften dahingehend, dass der Arbeitgeber ca. zweimal jährlich seine Arbeitnehmer im Zuge von Mitarbeitergesprächen auf die Notwendigkeit und Wichtigkeit der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinweist, enthebt den Arbeitgeber ebensowenig von seiner Verantwortung wie der Umstand, dass. verunfallte Arbeitnehmer es vermutlich aus Bequemlichkeit vorgezogen haben, die vorgesehenen und vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen nicht zu benützen und „auf eigenes Risiko“ zu handeln, weil eben gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat. VwGH 97/02/0094 v. 30.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)