(ÄrzteG § 23 Abs 1) Das Verbot der Bildung von Außengesellschaften durch Ärzte bloß zum Zweck der Errichtung und zum - technischen - Betrieb von Ordinations- und Apparategemeinschaften ist verfassungswidrig. Ärzten muß es möglich sein, als Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr, wie z.B. Verkäufern von medizinischen Geräten gegenüber, als Gesellschaft aufzutreten. § 23 Abs 1 letzter Satz Ärztegesetz wird daher mit Ablauf des 31. 3. 1997 aufgehoben. VfGH G 1279, 1280/95 v. 01.03.1996. (SoSi 1996/590, Heft 6)