( ÄrzteG § 104 ) Die lediglich durch Erstellung der und Einarbeitung in die Loseblatt-Sammlung veröffentlichten Bestimmungen von Beitragsordnung und Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wurden nicht in einer der Vorschrift des § 104 Abs 2 dritter Satz ÄrzteG entsprechenden, auf den jeweiligen Beschluss bezugnehmenden, diesen im Einzelnen wiedergebenden und das Datum des In-Kraft-Tretens angebenden Weise kundgemacht.