(Art 52 EGV) Art 52 EGV (nach Änderung jetzt Art 43 EG) steht einer steuerrechtlichen Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, die im Fall, dass eine Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft dem Anteilseigner einen solchen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht, dass er deren Tätigkeiten bestimmen kann, den Angehörigen der Mitgliedstaaten, die im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates wohnen, für das in Anteile an der Gesellschaft angelegte Vermögen eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Vermögenssteuer gewährt, diese Befreiung aber von der Voraussetzung abhängig macht, dass die Beteiligung an einer Gesellschaft besteht, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, so dass sie für Inhaber von Anteilen an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten nicht gilt. EuGH 13.04.2000, Rs. C-251/98 , Fall C. Baars.