( EWR-Abk Art 31 ) Eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, nach der der Geschäftsführer einer juristischen Person seinen Wohnsitz in dem betreffenden Staat haben muss, stellt eine mittelbare Diskriminierung im Widerspruch zu Art 31 EWR-Abkommen dar und kann weder durch das Protokoll 15 zum EWR-Abkommen, Art 112 EWR-Abkommen oder die Erklärung des EWR-Rates zur Freizügigkeit noch aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art 33 EWR-Abkommen gerechtfertigt werden. Gutachten des EuGH v. 10. 12. 1998 in der Rechtssache E-3/98; ABl C 62 v. 4. 3. 1999, S. 15.