( EGV Art 48, 51, AlVG § 14 ) Die Wartezeit, die Arbeitslose, die älter als 52 Jahre sind, erfüllt haben müssen, bevor sie eine Arbeitslosenunterstützung erhalten können, bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats mit der Maßgabe, dass diese Zeit auch durch Beiträge, die ganz oder teilweise zu den Systemen der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten entrichtet wurden, als erfüllt gilt. EuGH Rs. C-320/95 v. 25.02.1999, Fall Alvite.