( ArbVG § 9 Abs 2 ) Hinsichtlich des Geltungsbereiches von Kollektivverträgen bei einem mehrfach kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber lässt sich die Frage, ob organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen vorhanden sind -die Konsequenzen des § 9 Abs 3 und 4 ArbVG lassen keinen Zweifel daran offen, dass hiemit nur konkrete und nicht theoretisch mögliche Verhältnisse gemeint sind -, nur im Einzelfall beantworten, weil verschiedene, in einzelnen Betriebsabteilungen verrichtete Tätigkeiten jeweils quantitativ und qualitativ unterschiedlicher Organisationsformen bedürfen können. Wird in einem Fall kein Mischbetrieb (§ 9 Abs 3 ArbVG), sondern das Bestehen fachlich und organisatorisch voneinander abgegrenzter Betriebsabteilungen angenommen, hat der Grundsatz der kollektivvertraglichen Tarifvielfalt Anwendung zu finden. OGH 9 Ob A 234/98x v. 02.09.1998.