(ArbVG § 54) Die Wahl des Wahlvorstandes für eine BR-Wahl kann nicht ohne das Vorliegen von Wahlvorschlägen erfolgen. Wahlvorschläge für den Wahlvorstand müssen entsprechend der Zusammensetzung des Wahlvorstandes gemäß § 9 Abs 2 BR-Wahlordnung sechs Kandidaten umfassen. ASG Wien 30 Cga 288/95g v. 14.03.1996, rk.