( ArbVG § 3 Abs 1 ) Eine einvernehmliche Änderung des Einzelvertrages durch Aussetzung einer vereinbarten Valorisierung - ist schon in Hinblick auf die Möglichkeit einer Änderungskündigung - grundsätzlich zulässig, sofern die kollektivvertragliche Mindestentlohnung nicht unterschritten wird. OGH 8 Ob A 80/98t v. 16.04. 1998, in teilweiser Abänderung von OLG Wien 9 Ra 253/97k v. 24. 10. 1997.