( ArbVG § 121 Z 1 ) Kann ein BR-Mitglied aus wirtschaftlichen Gründen nur mehr auf einem anderen, schlechter entlohnten Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist dieses BR-Mitglied aber nicht bereit, einer Entgeltminderung zuzustimmen, liegt ein Kündigungsgrund gemäß § 121 Z 1 ArbVG vor. ASG Wien 10 Cga 205/95d v. 19.09.1996, aufgehoben wegen Verfahrensmängel durch OLG Wien 10 Ra 366/96h v. 27. 3. 1997.