(ArbVG § 105 Abs 2) Liegt, nachdem der Arbeitgeber den Betriebsrat von der beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers verständigt hat, nach dem objektiven Erklärungswert bereits eine Stellungnahme des Betriebsrats (bzw. eine diesem zurechenbare Stellungnahme des BR-Vorsitzenden) vor, muß der Ablauf der fünftägigen Frist nicht mehr abgewartet werden. OLG Wien 8 Ra 128/95 v. 27.11.1995.