( § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG ) Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das zwar auf demselben Stockwerk desselben Hauses wie die zu privaten Zwecken genützte Wohnung liegt, aber mit den privat genutzten Räumen über keinen gemeinsamen Wohnungseingang verfügt und somit nicht im Wohnungsverband mit der Privatwohnung liegt, können abzugsfähig sein.
VwGH 13. 10.1999, 99/13/0093