( EStG § 16 Abs 1 ) Für einen Schauspieler kann auch ein Arbeitszimmer mit wohnlichem Ambiente notwendig sein.
VwGH 95/13/0061 v. 26.11.1997
Dass der Beruf eines Schauspielers die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers u.a. auch zum Zwecke des Rollenstudiums mit den unterschiedlichsten damit verbundenen Anforderungen an mentaler Einarbeitung und Vorbereitung mit sich bringt, lässt sich nicht bestreiten. Anders als vielleicht bei anderen Berufen kann wohnliches Ambiente eines als Arbeitszimmer genutzten Raumes im Falle eines Schauspielers der Glaubwürdigkeit nahezu ausschließlich beruflicher Nutzung eines solchen Raumes nicht gewichtig entgegenstehen, was umso mehr für einen Schauspieler gilt, dessen Rollenschwerpunkt in der Gestaltung von Figuren der Gegenwart liegt.