( EStG § 16 Abs 1 ) Kleidung, Friseur und Kosmetika können bei einem Schauspieler dann abzugsfähig sein, wenn eine private Verwendung der Kleidung praktisch ausgeschlossen ist und Friseur und Kosmetika einen rollenbedingten Mehraufwand ergeben.
VwGH 95/13/0061 v. 26.11.1997