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Abzugsfähigkeit von Kleidung, Friseur und Kosmetika bei Schauspielern

Lohnsteuer und AbgabenARD 4902/16/98 Heft 4902 v. 20.1.1998

( EStG § 16 Abs 1 ) Kleidung, Friseur und Kosmetika können bei einem Schauspieler dann abzugsfähig sein, wenn eine private Verwendung der Kleidung praktisch ausgeschlossen ist und Friseur und Kosmetika einen rollenbedingten Mehraufwand ergeben.

VwGH 95/13/0061 v. 26.11.1997

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