LSt-Protokoll 1999, BMF 07 0101/30-IV/7/99 v. 30.07.1999
Gemäß RZ 326 LStR 1999 liegt ein Arbeitszimmer dann im Wohnungsverband, wenn es sich in derselben Wohnung oder im privaten Wohnhaus oder auf demselben Grundstück befindet. Eine weitere Wohnung (Räumlichkeiten, die ein dauerndes Wohnbedürfnis befriedigen) eines Steuerpflichtigen stellt grundsätzlich einen weiteren Wohnungsverband dar.