EStG: § 20 Abs 1 Z 2 lit d
Eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers kann auch dann gegeben sein, wenn - angesichts der Wohnverhältnisse sowie der Lebensumstände des Steuerpflichtigen - im Arbeitszimmer auch private Gegenstände gelagert werden und die Terrasse der Wohnung nur über dieses Arbeitszimmer betreten werden kann.