BAO: § 167 Abs 2, § 184
VwGH 9. 10. 2023, Ra 2023/13/0001
Ist in Hinblick auf das Fehlen von Grundaufzeichnungen (Lohnkonten) betreffend die geleisteten Arbeitsstunden eine Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde nach § 184 BAO gegeben und wurden von den Dienstnehmern tatsächlich mehr Leistungen erbracht (und entlohnt) als vom Dienstgeber angegeben, so kann die Lohnsteuer pauschal mit 10 % von den Hinzurechnungen festgesetzt werden. Für die Schätzung der Bemessungsgrundlagen ist nicht entscheidend, welcher Zeitaufwand notwendig oder plausibel war, sondern in welchem Umfang tatsächlich Leistungen erbracht und hiefür Entgelte gezahlt wurden.