( AZG § 14 , KV-Güterbeförderungsgewerbe ) Eine dienstvertragliche Vereinbarung, wonach als Arbeitszeiten eines Lastwagenchauffeurs nur jene Zeiten gelten sollten, die von den Kunden in Form von Zeitbestätigungen festgehalten werden, ist wegen Verstoßes gegen das AZG und den KV für das Güterbeförderungsgewerbe rechtswidrig und unwirksam.
OLG Wien 8 Ra 139/99s v. 06.10.1999